Nord Stream 2 v Bundesnetzagentur VI-3 Kart 211-20 V - Beschwerde zuruckgewiesen - Beschluss - German - 25 August 2021
Country
Year
2021
Summary
Leitsätze:
§ 28b EnWG, Art. 49a RL (EU) 2019/692 Eine zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten verlaufende Gasverbindungsleitung ist nur dann „fertiggestellt" im Sinne des Art. 49a RL (EU) 2019/692 bzw. § 28b EnWG, wenn sie zum Stichtag am 23. Mai 2019 physisch vollständig errichtet war. Eine Auslegung der genannten Normen, die den Begriff der Fertigstellung an die endgültige, nicht mehr umkehrbare Investitionsentscheidung knüpft, lässt sich weder dem Wortlaut der Normen, ihrer Systematik, ihrem Sinn und Zweck noch den Gesetzesmaterialien oder der Entstehungsgeschichte entnehmen und ist auch nicht aufgrund einer verfassungskonformen bzw. europarechtskonformen Auslegung geboten.
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 15.05.2020, BK7-20-004, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur sowie der Beigeladenen trägt die Beschwerdeführerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf. ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.