Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG) - 101 Sch 171-25 e - German - 16 June 2026
Country
Year
2026
Summary
1. Bei der Frist des § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO handelt es sich nicht um eine Rechtsmittelfrist, sondern um eine Ausschlussfrist, sodass die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht ausschließt, wobei aber prozessuale oder materiellrechtliche Ausschlussfristen auch dadurch gewahrt werden können, dass der Antrag innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht eingeht und das unzuständige Gericht das Verfahren an das zuständige Gericht verweist oder abgibt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Darlegungs- und beweispflichtig für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung ist derjenige, der sich darauf beruft. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Voraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist, dass sich der freie Wille der Parteien zur Unterwerfung unter den Spruch eines privaten Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte eindeutig feststellen lässt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO gilt keine andere Beweislastverteilung als im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte: Schiedsvereinbarung, Vertragsauslegung, Schiedsgerichtszuständigkeit, Schlichtungsverfahren, Parteiwille, Beweislastverteilung, Schiedsgericht, Zuständigkeit, Rechtsweg, Ausschlussfrist, Darlegungslast, Vollstreckbarerklärung, Auslegung, Gültigkeit, Schiedsgerichtsklausel
